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   OLG Köln, 05.06.1982 - 4 WF 84/82   

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https://dejure.org/1982,4136
OLG Köln, 05.06.1982 - 4 WF 84/82 (https://dejure.org/1982,4136)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.06.1982 - 4 WF 84/82 (https://dejure.org/1982,4136)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Juni 1982 - 4 WF 84/82 (https://dejure.org/1982,4136)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Familiengericht als "Gericht" im Sinn des § 281 Zivilprozessordnung (ZPO); Eigenmächtige Abhebung vom gemeinsamen Ehegattensparkonto nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft; Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf Versorgungsausgleichsansprüche; Sinn und Zweck eines ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 273, 430, 741 ff; ZPO § 281; GVG § 23b
    Familienvermögensrecht; Ausgleichspflicht bei einem Oder-Konto; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 944
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89

    Ausgleichspflicht bei Verfügung eines Ehegatten über "Oder-Konten" nach der

    b) Nach einer verbreiteten Ansicht ist hinsichtlich der Ausgleichspflicht bei einem Oder-Konto von Ehegatten danach zu unterscheiden, ob Verfügungen vor oder nach der endgültigen Trennung der Inhaber vorgenommen worden sind, wobei für zeitlich der Trennung nachfolgende Verfügungen regelmäßig eine Ausgleichspflicht angenommen wird, sofern der andere Ehegatte nicht mit ihnen einverstanden war (vgl. Soergel/Wolf BGB 11. Aufl. § 430 Rdn. 5; OLG Köln FamRZ 1982, 944, 945 u. 1987, 1139, 1140, s.a. LG Hannover FamRZ 1984, 479 ).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.1999 - 11 U 67/98

    Zuständiges Gericht bei Ansprüchen unter Ehegatten wegen unerlaubter Verfügungen

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  • OLG Köln, 18.03.1987 - 11 U 167/86

    Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gesamtgläubigerschaft im Falle des Vorliegens

    Bei dieser Kontoart sind die Kontoinhaber auch dann, wenn es sich um Eheleute handelt, Gesamtgläubiger iSv § 428 BGB (KG NJW 1976, 807; OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 607; OLG Köln FamRZ 1982, 944; LG Hannover FamRZ 1984, 479, 480; Huber in Staudinger, BGB 12. Aufl. § 741 Rdn. 26c; Schmidt in MünchKomm, BGB 2. Aufl. § 741 Rdn. 49).

    Inwieweit dieser Auffassung, die in nicht unbedenklicher Weise die Position desjenigen stärkt, der sich über die Rechte des anderen hinwegsetzt, grundsätzlich zu folgen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden: Mit dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft läßt sich ein Verzicht auf Ausgleichsansprüche jedenfalls dann nicht mehr begründen, wenn - wie es hier der Fall ist - ein Ehepartner die Sparkonten nach der endgültigen Trennung von dem anderen Ehepartner auflöst, und die Guthaben nicht mehr familiären Zwecken zugute kommen läßt, sondern sie allein für sich bzw. die von ihm begründete neue Beziehung verwendet (ebenso OLG Köln [4. ZS] FamRZ 1982, 944, und OLG Celle FamRZ 1982, 63 für die nichteheliche Lebensgemeinschaft).

    Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Beklagten nach Treu und Glauben selbst bei Bestehen eines Gegenanspruchs verwehrt, denn derjenige, der wie der Beklagte in dieser Form in die Rechte eines anderen eingreift, hat den rechtmäßigen Zustand ungeachtet seiner etwaigen Gegenansprüche wiederherzustellen (vgl. OLG Köln FamRZ 1982, 944).

  • OLG Zweibrücken, 09.12.1986 - 7 U 96/86
    So werden in der Rechtsprechung Klagen eines Ehegatten gegen den anderen auf Schadensersatz nach § 823 BGB, auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB, auf böswilliger Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB oder auf Ausgleich nach §§ 741 f, 428, 430 BGB nicht als Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht gemäß §§ 1363 bis 1561 BGB angesehen (vgl. BGH FamRZ 1980, 46 = BGHF 1, 588; 1980, 988 = BGHF 2, 209; OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 607; OLG Köln FamRZ 1982, 944; OLG Karlsruhe Justiz 1985, 101 f; OLG Bamberg FamRZ 1986, 477 f).

    Zwischen den Gläubigern eines Gemeinschaftskontos der vorliegenden Art (Oder-Konto) besteht nach allgemeiner Auffassung der Tatbestand der Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB, bzw. wird im Hinblick auf die besondere von § 428 S. 1 Hs. 2 BGB abweichende Ausgestaltung, daß die Bank an denjenigen zu leisten hat, der es verlangt, ihr Verhältnis als gesamtgläubigerähnliche Gemeinschaft in entsprechender Anwendung des § 428 BGB angesehen (vgl. OLG Nürnberg NJW 1961, 510; KG NJW 1976, 807 f; OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 607; OLG Köln FamRZ 1982, 944 f; Heinrichs in Palandt, BGB 45. Aufl. § 428 Anm. 2; Schmidt in MünchKomm, BGB 2. Aufl. § 741 Rdn.

  • LG Aachen, 06.04.2001 - 9 O 539/00
    Sie fallen daher nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte (OLG Düsseldorf, FamRZ 1980, 1036, 1037; OLG Köln, FamRZ 1982, 944; OLG Zweibrükken, FamRZ 1987, 1138; Zöller-Philippi, § 621 Rn. 67).

    Dies ist bei unberechtigten Verfügungen eines Ehegatten selbst über ein Gemeinschaftskonto der Fall, weil die eigenmächtige Sicherung etwaiger Gegenansprüche keinen Schutz verdient und die Zuerkennung eines Zurückbehaltungsrechts dem verfügenden Ehegatten gerade den Vorteil erhalten würde, den er sich durch den rechtswidrigen Eingriff in die Vermögenswerte des anderen Teils zu verschaffen hoffte (vgl. OLG Köln FamRZ 1982, 944, 945; FamRZ 1987, 1139, 1140; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 ff.).

  • OLG Köln, 11.01.2007 - 21 WF 14/07

    Gebotenheit der Verweisung eines gerichtlichen Verfahrens wegen des Vorliegens

    In Fällen der vorliegenden Art sieht er vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 05.06.1982, FamRZ 1982, 944 f.) und insbesondere auch Jauernig (vgl. Jauernig, Zivilprozessrecht, 27. Aufl. 2002, § 91 I. und VIII.) die Notwendigkeit, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wenn nicht direkt, dann zumindest analog anzuwenden.
  • OLG Hamm, 08.05.1989 - 5 U 31/88
    Mit Beginn des endgültigen Getrenntlebens Ä und nicht erst mit der Scheidung Ä läßt sich ein solcher Verzicht auf Ausgleichsansprüche jedoch nicht mehr rechtfertigen (OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 1138 ; OLG Köln, FamRZ 1987, 1139; OLG Köln, FamRZ 1982, 944).
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